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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 209/08
Rechtsgebiete: SGB VII, 2. BesÜV


Vorschriften:

SGB VII § 18
2. BesÜV § 4
Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12.08.2008 5 Sa 335/07.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Zuschuss zur Vergütung nach § 4 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungsübergangsverordnung vom 21.06.1991 - 2. BesÜV). Der Kläger ist Dienstordnungsangestellter (DO-Angestellter) bei einem Träger der Unfallversicherung und erhält Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.

Der Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV gleicht den Unterschied zwischen den abgesenkten Bezügen im Beitrittsgebiet (Ost-Bezügen) nach § 2 BesÜV und den nicht abgesenkten Bezügen im bisherigen Bundesgebiet (West-Bezügen) aus. Für das hier anzuwendende Bundesbesoldungsrecht und die hier relevanten Laufbahnen sind die Unterschiede in der Besoldung mit Ablauf des 31. März 2008 durch Wegfall der Absenkung entfallen (Artikel 12 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29. Juli 2008, BGBl. I S. 1582, 1586).

Der Kläger, 1960 in Rostock geboren, hat von September 1982 bis Juli 1986 an der TH Wismar Bauwesen studiert und das Studium als Ingenieur erfolgreich abgeschlossen. Er ist heute berechtigt, den Titel Diplom-Ingenieur (FH) zu führen. Von 1986 an war der Kläger im Raum Rostock als Ingenieur tätig

Seit dem 1. Januar 1991 ist der Kläger als Angestellter bei der Bauberufsgenossenschaft Hamburg tätig als "Anwärter für den technischen Aufsichtsdienst". In dieser Position hat der Kläger den Vorbereitungsdienst für den technischen Aufsichtsdienst bei den gewerblichen Bauberufsgenossenschaften nach der Prüfungsordnung Teil I für den technischen Aufsichtsdienst bei den gewerblichen Bauberufsgenossenschaften (Kopie als Anlage B1 überreicht, Blatt 98 ff, es wird Bezug genommen) absolviert.

Der Text der seinerzeit maßgeblichen Prüfungsordnung lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1 Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

a) eine bestimmte Vorbildung hat (§§ 2, 3),

b) die Vorbereitungszeit abgeleistet hat (§ 4),

c) von der Bauberufsgenossenschaften zur Prüfung gemeldet wird.

§ 2 Nachweis der Vorbildung

Die im § 1 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung besitzt; diese ist durch das Abschlusszeugnis einer Hochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten höheren technischen Lehranstalt nachzuweisen.

...

§ 4 Vorbereitungszeit

Die Vorbereitungszeit (§ 1 Buchstabe b) dauert zwei Jahre. Sie kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn der Technische Aufsichtsbeamte im Vorbereitungsdienst auf Grund seiner Berufserfahrung mit den besonderen Aufgaben der Unfallverhütung hinreichend vertraut ist."

Nach erfolgreicher Abschlussprüfung (29. Januar 2003) hat der Kläger einen Anstellungsvertrag als Dienstordnungsangestellter mit Wirkung ab dem 01.05.1993 als "Technische Aufsichtsbeamter" erhalten (Kopie Blatt 29, es wird Bezug genommen). Der Kläger ist in die Besoldungsgruppe A 13 des höheren technischen Dienstes eingereiht.

Seit seiner Abschlussprüfung ist der Kläger in dieser Stellung als Aufsichtsperson im Sinne von § 18 SGB VII tätig. Die ursprüngliche Anstellungskörperschaft des Klägers, die Berufsgenossenschaft Hamburg, ist inzwischen in der Beklagten aufgegangen.

Die Einstellung des Klägers zu Beginn der 90er Jahre erfolgte mit der Zielstellung, ihn nach erfolgreicher Ausbildung in Mecklenburg-Vorpommern einzusetzen. Den Vorbereitungsdienst hat der Kläger teilweise hier im Lande und teilweise an Orten auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik genossen; Einzelheiten dazu sind streitig geblieben. Seit der Anstellung als Dienstordnungsangestellter ist der Kläger in Mecklenburg-Vorpommern tätig.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe neben der Besoldung (Ost) noch der Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV zur Angleichung an die Besoldung (West) zu, da er aufgrund der durch den Vorbereitungsdienst erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt worden sei, und der Vorbereitungsdienst sowie die Abschlussprüfung zu weit überwiegenden Anteilen auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik absolviert worden seien.

Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit Eingang beim Arbeitsgericht am 2. August 2007 Klage erhoben. Er begehrt die Feststellung, dass ihm die streitige Zulage zustehe sowie die weitere Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Zahlung in Verzug befinde.

Das Arbeitsgericht Rostock (4 Ca 1259/07) hat mit Urteil vom 11. Februar 2008 die Feststellung getroffen, dass dem Kläger die Zulage zustehe und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es auf rund 9.000 EUR festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

Das Urteil ist der Beklagten am 28.05.2008 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 30.06.2008 hat das Gericht per Fax noch am selben Tag, einem Montag, erreicht. Die Berufung ist nach rechtzeitig beantragter und gewährter Fristverlängerung innerhalb der verlängerten Frist begründet worden.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der vollständigen Klagabweisung weiter.

Die Beklagte vertritt unter Verweis auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2009 (2 A 42/08) die Auffassung, dass zu den in § 4 2. BesÜV erwähnten Befähigungsvoraussetzungen auch die Studienzeit des Klägers und die nach der Prüfungsordnung weiter vorausgesetzte praktische Berufstätigkeit zu verstehen sei. Das Studium sei nicht nur nach § 1 der Prüfungsordnung eine formale Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung. Zusätzlich würden auch die im Studium erworbenen Kenntnisse für die Tätigkeit eines Aufsichtsbeamten benötigt.

Die Berücksichtigung des Studiums im Rahmen der Befähigungsvoraussetzungen sei auch nicht gleichheitswidrig. Das Bundesverfassungsgericht und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht hätten lediglich anerkannt, dass die Schulzeit und das Abitur nicht zu den Befähigungsvoraussetzungen gezählt werden könnten, da es sich beim Abitur um einen allgemeinen Bildungsabschluss handele, der nicht auf einen bestimmten Beruf hinführe. Dies sei bei dem hier streitigen Studium nicht der Fall.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, bei der Anwendung und Auslegung der §§ 2 und 4 der 2. BesÜV sei nur der Vorbereitungsdienst des Klägers als Zeit für den Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen anzusetzen. Es würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, auch das Studium bzw. die betriebliche Vorbildung zeitlich anzusetzen. Denn insoweit sei eine Gleichwertigkeit seines Bildungsabschlusses bestätigt.

Außerdem beruft sich der Kläger für sein Begehren auf den - unstreitigen - Umstand, dass in anderen ehemals eigenständigen Berufsgenossenschaften, die ebenfalls zur Beklagten fusioniert wurden, vergleichbare technische Aufsichtsbeamte den Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV erhalten würden. Daher sei es gleichheitswidrig, ihm die Gewährung des Zuschusses vorzuenthalten. Es liege ein Fall der Selbstbindung der Verwaltung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist abzuweisen.

I.

Die Klage ist unschlüssig. Die Voraussetzungen zur Zahlung der Zulage nach § 4 der 2. BesÜV sind nicht erfüllt. Die Vergütung richtet sich im Arbeitsverhältnis der Parteien nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, da der Kläger Dienstordnungsangestellter (DO-Angestellter) ist.

§ 4 der maßgeblichen Dienstordnung der Beklagten regelt, dass sich die Besoldung nach den Vorschriften für Beamte des Bundes und damit nach dem Bundesbesoldungsgesetz sowie der auf § 73 Bundesbesoldungsgesetz beruhenden 2. BesÜV bestimmt. Gemäß § 1 der 2. BesÜV gelten für Beamte, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit nicht in der 2. BesÜV etwas anderes bestimmt ist.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV erhalten Beamte, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, eine gegenüber den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen geringere Besoldung. Da der Kläger unter diese Norm fällt, erhält er abgesenkte Bezüge.

Die Gewährung der abgesenkten Bezüge gemäß § 73 Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit §§ 1, 2 der 2. BesÜV begegnet gegenwärtig noch keinen Bedenken (vgl. dazu BAG Urteil vom 21.12.2006 - 6 AZR 429/06). Maßgeblich bleibt im Anstellungsverhältnis der Parteien die 1997 außer Kraft getretene frühere Fassung von § 4 der 2. BesÜV. Die Vorschrift lautete:

"§ 4

Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 erhalten, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden, einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen."

Die dort erwähnten Befähigungsvoraussetzungen hat der Kläger nicht im bisherigen Bundesgebiet erworben.

Der Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" in § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV vom 21.06.1991 umfasst grundsätzlich sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, welche die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgabe der jeweiligen Laufbahn vermitteln.

Allgemeine Schul- und Bildungsabschlüsse gehören allerdings aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu der geforderten dienstrechtlichen Vorbildung (vgl. nur BAG 13.03.2008 - 6 AZR 794/06, auf juris.de veröffentlicht).

Die Befähigungsvoraussetzungen für den Kläger ergeben sich aus der Prüfungsordnung, zu deren Erlass heute § 18 Abs. 2 SGB VII ermächtigt.

Maßgeblich ist hier die in Kopie zur Akte gereichte Prüfungsordnung für den technischen Aufsichtsdienst bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 13. September 1966 gültig seit dem 1. Januar 1967. Da der Kläger bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst bereits über ein abgeschlossenes Studium verfügte, ist für ihn maßgebend die Prüfungsordnung I ("Bewerber mit dem Abschlusszeugnis einer Hochschule oder einer höheren technischen Lehranstalt").

Nach § 1 der Prüfungsordnung I kann zur Prüfung nur zugelassen werden, wer eine bestimmte Vorbildung hat, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet hat und wer zur Prüfung gemeldet ist. Nach § 2 der Prüfungsordnung I muss als Vorbildung eine "abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung vorliegen", die "durch das Abschlusszeugnis einer Hochschule ... nachzuweisen" ist.

Damit zählt auch das vierjährige Hochschulstudium des Klägers von 1982 bis 1986 in Wismar zu den Befähigungsvoraussetzungen. Da dieses Studium im Beitrittsgebiet absolviert wurde, hat der Kläger die Befähigungsvoraussetzungen für den technischen Aufsichtsdienst jedenfalls überwiegend nicht auf dem Gebiet des bisherigen Bundesgebiets erworben. Er hat daher keinen Anspruch auf den Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV.

Für diese Feststellung kann offen bleiben, ob man die nach der Prüfungsordnung geforderte Berufserfahrung überhaupt zu den Befähigungsvoraussetzungen zählen kann. Denn selbst dann, wenn man die Berufserfahrung des Klägers gänzlich aus der Betrachtung ausklammern würde, hätte er wegen seines Studiums in Wismar seine Befähigungsvoraussetzungen immer noch überwiegend im Beitrittsgebiet erworben.

Die gegen diese Feststellung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

1.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 13. März 2008 (a. a. O.) nochmals hervorgehoben, dass zu den Befähigungsvoraussetzungen im Grundsatz sämtliche Vorbildungs- und Ausbildungsvoraussetzungen, die für die Laufbahn vorausgesetzt sind, gehören. Davon hat das Bundesverfassungsgericht auf allgemeinen Gerechtigkeitsüberlegungen basierend auf Artikel 3 Grundgesetz lediglich den allgemeinen Bildungsabschluss des Abiturs ausgenommen (Bundesverfassungsgericht vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - ZBR 2004, 100 = NJ 2004, 72), obwohl selbst das Abitur der Sache nach eine Vorbildungsvoraussetzung für die Laufbahn in dem seinerzeitigen Streitfall war.

Wenn man aber bereits das Abitur an sich als Vorbildungsvoraussetzung ansieht, gilt das erst recht für die Laufbahn des technischen Aufsichtsdienstes vorausgesetzte abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Studium (so auch Sächs. OVG 4.2.2009 - 2 A 42/08 zur insoweit gleichgelagerten Fragestellung der Eintrittsvoraussetzungen in den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst).

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, auf die sich der Kläger stützt (BAG vom 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - NZA-RR 2006, 38), lässt sich wegen der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn in dem vom BAG entschiedenen Fall setzte die Prüfungsordnung nur einen Bildungsabschluss voraus, der zum Hochschulstudium berechtigt und nicht auch - wie hier - den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums. Daher stellte sich in den vom Bundesarbeitsgericht bisher entschiedenen Fällen die hier entscheidende Frage nicht, ob auch Zeiten eines für die Laufbahn erforderlichen Studiums bei der Bewertung mit zu berücksichtigen sind.

2.

Die Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht veranlasst haben, das Abitur als allgemeinen Bildungsabschluss bei der Prüfung des Ortes, an dem die Vorbildungsvoraussetzungen erworben wurden, auszuklammern, lassen sich nicht auf den hier vorausgesetzten Studienabschluss übertragen. Denn das Studium ist kein allgemeiner Bildungsabschluss; es stellt vielmehr eine fachspezifische Bildungsinvestition dar, die für einen bestimmten Beruf qualifiziert.

3.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 13. März 2008 (a. a. O.) seiner Definition des Begriffes der Befähigungsvoraussetzungen einen einschränkenden Relativsatz angefügt. Danach sind nur die Vorbildungsvoraussetzungen erheblich, die die spezifische fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben vermitteln bzw. vermittelt haben. Daraus lassen sich allerdings keine für den Kläger günstigen Rechtsfolgen ziehen. Denn das Studium des Klägers hat ebenfalls dazu beigetragen, dass er in der Lage ist, seiner Amtsaufgabe als Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII nachzukommen. Das ergibt sich schon daraus, dass nicht jeder beliebige Studienabschluss ausreicht, sondern nur ein solcher, der zu einem "technischen oder naturwissenschaftlichen" Abschluss geführt hat. Dies steht im erkennbaren Zusammenhang mit den Amtsaufgaben der Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII.

Der Hauptargumentation des Arbeitsgerichts, man müsse im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 4 der 2. BesÜV die Zeiten des Erwerbs der Befähigungsvoraussetzungen gewichten und dem Vorbereitungsdienst wesentlich mehr Gewicht geben als dem geforderten Studienabschluss, vermag sich das Berufungsgericht nicht anzuschließen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 13. März 2008 (a. a. O.) nochmals betont, es käme auf eine zeitgetreue Erfassung der Zeitabschnitte an, was eine Gewichtung der ermittelten Zeitwerte je nach ihrer Bedeutung für den Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen ausschließt.

Die vom Arbeitsgericht befürwortete Gewichtung der Zeitabschnitte würde auch zu einem Verlust an Rechtssicherheit führen, da es erkennbar keine Maßstäbe gibt, mit denen man die allgemeine Vorgabe einer Gewichtung umsetzen könnte. Im Ergebnis würde die Forderung einer Gewichtung der Zeitabschnitte daher zu Entscheidungen führen, die mehr vom Vorverständnis des Richters als von der Anwendung eines Rechtssatzes geprägt wären.

4.

Die Sorge des Klägers, sein Studienabschluss als Ingenieur (FH) sei "weniger wert", weil er in Wismar erworben wurde, ist unberechtigt. Denn die Einführung der abgesenkten Bezüge nach § 2 der 2. BesÜV im Beitrittsgebiet ist zu keinem Zeitpunkt mit einer "schlechteren" Ausbildung der hier tätigen Menschen begründet worden. Die abgesenkten Bezüge im Beitrittsgebiet waren vielmehr allein gerechtfertigt aufgrund der fehlenden oder geringeren Finanzkraft der Behörden und Körperschaften im Beitrittsgebiet und aufgrund der seinerzeitig fehlenden Verwaltungseffizienz der vorgefundenen Behörden und Stellen des öffentlichen Dienstes, die nach dem Einigungsvertrag auf die heutigen Träger der Verwaltung überführt worden sind.

Auch die Gewährung des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV für Beschäftigte, die ihre Befähigungsvoraussetzungen im alten Bundesgebiet erworben haben, ist zu keinem Zeitpunkt mit der besseren Qualität der Bildungsabschlüsse, die man in der alten Bundesrepublik erwerben konnte, begründet worden. Vielmehr sollte der Zuschuss allein dazu dienen, die wirtschaftliche Attraktivität der Stellen im Beitrittsgebiet für Berufsanfänger zu erhöhen, um in der ersten Übergangszeit auch auf Personal zurückgreifen zu können, das eine an die Erfordernisse der neuen Verwaltung angepasste Ausbildung genossen hat.

Der Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV ist nichts anderes als eine Arbeitsmarktzulage, die man zeitweise gewährt hat, um den potentiellen Bewerberkreis für Stellen in der Verwaltung des Beitrittsgebiets auf das gesamte Bundesgebiet auszudehnen.

5.

Die Hilfsargumentation des Arbeitsgerichts ist aus der Sicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht tragfähig. Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe einen Anspruch auf die Zulage nach § 4 der 2. BesÜV, weil es vergleichbare DO-Angestellte gäbe, denen die Zulage gewährt worden sei. Durch die Gewährung der Zulage habe sich die Verwaltung selbst gebunden. Daher habe nunmehr auch der Kläger einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den begünstigten Kollegen.

Es kann dahinstehen, ob dem Kläger im gedanklichen Ansatz gefolgt werden kann. Denn jedenfalls kann er sich nicht auf Kollegen berufen, die - wie er - ursprünglich bei der Bauberufsgenossenschaft Hamburg beschäftigt waren. Die begünstigen Kollegen sind vielmehr erst im Rahmen der Fusion zu einer überregionalen Berufsgenossenschaft Beschäftigte der Beklagten geworden. Auf eine Begünstigung von Kollegen, die erst im Rahmen einer Fusion zu Beschäftigten der Beklagten geworden sind, kann sich der Kläger nicht berufen, da jede Fusion zu gewissen Spannungen im Entgeltgefüge führt, da die häufig sehr allgemein und gelegentlich auch ungenau formulierten beamtenrechtlichen Vergütungsvorschriften in der Praxis immer wieder dazu führen, dass das Entgeltgefüge im Vergleich zweier vergleichbarer Organisationseinheiten (Behörden, Körperschaften etc.) recht unterschiedlich ausfällt. Es kann weder verlangt werden, dass diese Unterschiede sofort nach der Fusion beseitigt werden, noch besteht ein genereller Anspruch der Beschäftigten, dass die Spannungen im Entgeltgefüge zwingend nur durch Anpassung an die höchste Vergütung aufgehoben werden müssen. Es wird eine der vornehmsten Aufgaben der Personalführung der Beklagten in den nächsten Jahren sein, durch geeignete Maßnahmen auf den Abbau der Spannungen im Entgeltgefüge hinzuarbeiten.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da seine Klage ohne Erfolg geblieben ist (§ 91 ZPO).

Das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Es wird darauf hingewiesen dass das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern unter dem 12. August 2008 einen ähnlich gelagerten Fall entschieden hat, der derzeit beim BAG anhängig ist zum Aktenzeichen 6 AZR 733/08.

Ende der Entscheidung

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